Werkvertrag für Unternehmen
Werkvertragsfirma beauftragen
und das fertige Werk abnehmen
Eine Werkvertragsfirma schuldet ein vereinbartes Ergebnis, das Sie am besten vor dem Start schriftlich festhalten. Ihr Betrieb zahlt dafür den vereinbarten Werklohn und prüft das Werk bei der Übergabe.
Werk
Werkleistungen neben dem Tagesgeschäft vergeben
Eine Werkvertragsfirma kommt meist dann ins Spiel, wenn Ihrem Team für ein Vorhaben Zeit, Gerät oder Erfahrung fehlt. Beispiele sind der Aufbau einer Regalanlage, das Isolieren von Rohrleitungen oder das Lackieren einer Bauteilserie.
Werk
Ein beschriebenes Ergebnis, zum Beispiel ein aufgebautes Regalsystem oder eine lackierte Bauteilserie
Werklohn
Als Festbetrag oder nach Stückzahl und Aufmaß vereinbart
Werkvertrag
Herstellung und Vergütung sind die Hauptpflichten nach § 631 BGB
Wir selbst führen keine Werkleistungen aus. Erst nach Ihrer Freigabe geht Ihre Beschreibung an Firmen, die solche Aufträge übernehmen. Vertragspartner für Werk und Werklohn wird allein die Firma, die Sie auswählen.
Abgrenzung
Werkvertrag von anderen Formen der Zusammenarbeit abgrenzen
Nicht jedes Vorhaben passt in einen Werkvertrag. Hilfreich ist ein Blick auf den letzten Tag der Zusammenarbeit. Liegt dann ein fertiges Ergebnis vor, das Sie prüfen, spricht vieles für einen Werkvertrag.
Werkvertrag
Ein fertiges Ergebnis, das Sie abnehmen (§ 631 BGB)
Dienstvertrag
Bezahlt wird eine Tätigkeit über einen Zeitraum, unabhängig von einem fertigen Endprodukt (§ 611 BGB)
Arbeitnehmerüberlassung
Überlassene Arbeitskräfte, die nach Ihren Weisungen arbeiten
Personalvermittlung
Bewerber, die Sie direkt einstellen
Subunternehmer und Outsourcing beschreiben eher die Rolle des Partners als einen eigenen Vertragstyp. Ein Subunternehmer übernimmt für einen Hauptauftragnehmer ein Teilgewerk, meist ebenfalls auf Grundlage eines Werkvertrags. Beim Outsourcing betreut ein Dienstleister eine Daueraufgabe wie die Wartung der Fördertechnik. Ein einzelner Werkvertrag endet dagegen mit dem vereinbarten Werk.
Umfang
Endzustand und Mengen für das Angebot erfassen
Was in der Anfrage fehlt, wird später leicht zum Nachtrag. Ein belastbarer Festpreis setzt deshalb eine Beschreibung des fertigen Zustands voraus.
Leistungsbeschreibung
Endzustand Was ist nach Abschluss aufgebaut, umgebaut oder geliefert?
Menge und Maße Stückzahlen, Flächen, Längen oder Zahl der Anlagen
Sollwerte Nach welchen Zeichnungen und Toleranzen wird das fertige Werk gemessen, und gilt eine bestimmte Norm?
Einsatzumgebung Zufahrt, Zeitfenster für Arbeiten auf dem Gelände, Anschlüsse und Rücksicht auf die laufende Produktion
Beistellungen Welche Geräte, Gerüste oder Materialien kommen aus Ihrem Bestand?
Änderungen Wie werden Zusatzarbeiten angefragt, freigegeben und abgerechnet?
Klären Sie auch, wer das Material bestellt und wer die Folgen trägt, wenn es zu spät eintrifft. Bei einem Bauvertrag darf der Besteller eine Änderung in Textform anordnen, wenn 30 Tage nach Zugang seines Änderungswunsches keine Einigung besteht (§ 650b BGB). Bei anderen Werkverträgen braucht eine Änderung in der Regel eine Einigung.
Auswahl
Werkvertragsfirmen anhand früherer Aufträge vergleichen
Ob eine Firma zu Ihrem Vorhaben passt, zeigt sich an Referenzen und an ihrer Ausstattung. Stellen Sie jedem Anbieter dieselben Fragen.
Vergleichbare Werke
Hat die Firma ähnliche Aufträge bereits ausgeführt, und kann sie diese benennen?
Ausstattung
Bringt die Firma Hubarbeitsbühnen, Transporter und Spezialwerkzeug mit, oder muss Ihr Betrieb aushelfen?
Ansprechpartner
Wer aus der Firma ist während der Arbeiten erreichbar und darf über Änderungen entscheiden?
Nachunternehmer
Gibt sie Teile des Auftrags weiter, und an welche Betriebe?
Versicherung und Eintragung
Besteht eine Betriebshaftpflicht? Bei zulassungspflichtigen Handwerken fragen Sie nach der Eintragung in die Handwerksrolle. Betriebe aus einem anderen EU-Staat zeigen eine vorübergehende Tätigkeit in einem solchen Handwerk vorher an, meist bei der Handwerkskammer.
Liegt ein Angebot deutlich unter den anderen, fragen Sie nach, welche Leistungen darin nicht enthalten sind.
Organisation
Aufgabenteilung zwischen Ihrem Betrieb und der Firma
Auf dem Werksgelände gelten zwei Zuständigkeiten nebeneinander. Die Grenze verläuft zwischen dem bestellten Ergebnis und seiner Ausführung.
Ihre Vorgaben
- Maßstab für ein fertiges Werk
- Zugangszeiten und Zufahrt zum Werksgelände
- Hinweise auf Gefahren in Ihrem Betrieb (§ 8 ArbSchG)
- Termin für die gemeinsame Prüfung
Sache der Firma
- Einteilung der Monteure durch den eigenen Vorarbeiter
- Lohn, Arbeitszeiterfassung und Unterkunft der Monteure
- Werkzeug, Hebezeug und Verbrauchsmaterial
- Eigene Qualitätsprüfung vor der Übergabe
Soll ein Regalfeld anders aufgeteilt werden, melden Sie das dem Projektverantwortlichen der Firma. Er entscheidet, wie seine Monteure die Änderung umsetzen.
Kritisch wird es, wenn die Monteure nach dem Regalaufbau einfach weitere Aufgaben aus Ihrer Halle übernehmen. Dann kann rechtlich eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. Ohne Verleiherlaubnis oder ausdrückliche Kennzeichnung im Vertrag gelten die Monteure als Ihre Arbeitnehmer, sofern sie nicht am bisherigen Arbeitsvertrag festhalten (§§ 9, 10 AÜG).
Abnahme
Abnahme und Umgang mit Abweichungen vorbereiten
Die Abnahme verändert Ihre Lage als Besteller deutlich. Der Werklohn wird in der Regel fällig (§ 641 BGB). Zugleich tragen Sie von da an die Gefahr, dass das Werk zufällig beschädigt wird oder untergeht (§ 644 BGB). Bei Montage-, Isolier- oder Lackierarbeiten beginnt mit diesem Tag auch die Verjährung Ihrer Mängelansprüche (§ 634a Abs. 2 BGB). Im Streitfall müssen Sie einen Mangel danach grundsätzlich selbst beweisen. Für Mängel, die Sie bei der Abnahme vorbehalten, bleibt die Beweislast in der Regel bei der Firma.
Anzeige der Fertigstellung
Die Firma teilt Ihnen mit, dass alle Arbeiten erledigt sind.
Begehung
Sie gehen das Werk mit der Leitung der Firma anhand der Prüfkriterien ab.
Mängelliste
Offene Punkte stehen mit Frist im Protokoll, jeweils mit dem Vermerk „Rechte vorbehalten“ (§ 640 Abs. 3 BGB).
Abnahmeerklärung
Sie erklären, dass Sie das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigen.
Frist zur Abnahme
Nach der Fertigstellung kann die Firma Ihnen eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, kann das Werk als abgenommen gelten (§ 640 Abs. 2 BGB). Das verhindern Sie, indem Sie die Abnahme vor Fristende verweigern und dabei mindestens einen konkreten Mangel benennen.
Unwesentliche Mängel berechtigen nach § 640 Abs. 1 BGB nicht dazu, die Abnahme abzulehnen. Bei einem späteren Mangel setzen Sie der Firma zuerst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Reparatur oder Neuherstellung bleibt dabei grundsätzlich ihre Entscheidung (§ 635 BGB). Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz kommen in der Regel erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist in Betracht (§ 634 BGB).
Osteuropa
Werkvertragsfirmen aus Polen, Tschechien oder Rumänien beauftragen
Werkvertragsfirmen aus anderen EU-Staaten dürfen Aufträge in Deutschland auch ohne deutsche Niederlassung ausführen. Grundlage ist die Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt (Art. 56 AEUV). Für Betriebe aus Osteuropa gelten dabei je nach Herkunft der Monteure unterschiedliche Regeln.
Monteure aus EU-Staaten
Wer einen Pass aus Polen, Rumänien oder einem anderen EU-Staat besitzt, braucht weder Visum noch Arbeitserlaubnis. Ihr Arbeitgeber muss ihnen in Deutschland mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, in einigen Branchen auch einen höheren Branchenmindestlohn.
Monteure aus Drittstaaten
Beschäftigte aus Drittstaaten kann eine EU-Firma in der Regel nur entsenden, wenn sie bei ihr ordnungsgemäß beschäftigt sind. Prüfen Sie mit der Firma die Unterlagen dieser Personen vor dem ersten Arbeitstag.
Rechnung
Stellt eine Firma mit Sitz im Ausland Ihrem Unternehmen ein Werk in Rechnung, schulden in der Regel Sie die Umsatzsteuer (§ 13b UStG).
Unter anderem in Bauwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau sowie Transport und Logistik gilt zusätzlich eine Meldepflicht. Der ausländische Arbeitgeber muss seine Beschäftigten vor Arbeitsbeginn bei der Zollverwaltung anmelden (§ 16 MiLoG, § 2a SchwarzArbG).
Anfrage
Werkvorhaben zur Weitergabe an Fachfirmen beschreiben
Eine fertige Leistungsbeschreibung brauchen Sie für die Weitergabe noch nicht. Zeichnungen oder Fotos vom Einsatzort erleichtern den Firmen eine erste Einschätzung.
Ihre Auftragsbeschreibung
- Fertiger Zustand nach Abschluss
- Einsatzort
- Ungefähre Menge oder Fläche
- Gewünschter Zeitraum
- Vorhandene Pläne oder Zeichnungen
- Ansprechperson im Unternehmen
