Grenzüberschreitende Einsätze
Entsendung von Mitarbeitern nach Deutschland
aus Sicht des aufnehmenden Betriebs
Eine Firma aus dem Ausland schickt ihre Beschäftigten für begrenzte Zeit in Ihren Betrieb. Lohn und Vertrag laufen weiter über diese Firma. Für Bezahlung, Urlaub und Arbeitszeit gelten trotzdem zwingende deutsche Regeln.
Arbeitgeber im Ausland
Lohnabrechnung, Beiträge, Antrag auf A1
Einsatz in Ihrem Betrieb
Hausordnung, Gefahrenhinweise, Zugang zum Gelände
Rechtsebenen
Vier Rechtsebenen einer Entsendung nach Deutschland
Entsendung beschreibt den Weg von Beschäftigten über die Grenze. Welche Pflichten Ihr Betrieb dabei trägt, ergibt sich aus vier Regelwerken, die ineinandergreifen.
Vertrag zwischen den Unternehmen
Beide Firmen legen fest, ob ein Werk, eine Dienstleistung oder Personal geliefert wird. Dazu muss passen, wer dem Team am Standort Anweisungen gibt.
Arbeitsvertrag
Lohn, Urlaub und Kündigung regelt weiter der Arbeitgeber im Sitzland der Firma.
Deutsche Mindeststandards
Am Einsatzort greifen zwingende Regeln, die der ausländische Arbeitgeber einhalten muss.
Sozialversicherung
Beiträge fließen bei befristeten Einsätzen meist weiter ins Sitzland. Auf Antrag des Arbeitgebers stellt der dortige Träger für jede Person eine A1-Bescheinigung aus.
Unser Service ist weder Arbeitgeber noch Verleiher entsandter Beschäftigter. Welche Betriebe Ihre Angaben zu sehen bekommen, entscheiden Sie selbst. Ziehen Sie für die rechtliche und steuerliche Prüfung Ihres Falls bitte eigene Berater hinzu.
Konstellationen
Wege, auf denen ausländische Teams in Ihren Betrieb kommen
In der Praxis kommen entsandte Beschäftigte auf drei Wegen in einen deutschen Betrieb. Die Unterschiede zeigen sich bei Leitung, Erlaubnis und Meldung.
Werk oder Dienstleistung eines ausländischen Betriebs
Die Firma erbringt eine Leistung mit eigener Leitung, etwa über einen Werkvertrag mit festem Ergebnis oder als Nachunternehmer in Ihrer Auftragskette.
LeitungVorarbeiter der Firma
Erlaubniskeine Überlassungserlaubnis nötig, solange die Firma ihr Team selbst anweist
Meldungdurch den ausländischen Arbeitgeber
Überlassung durch einen Verleiher aus dem Ausland
Ihre Meister verteilen die Aufgaben und bestimmen Reihenfolge und Pausen. Damit handelt es sich um eine Überlassung von Arbeitskräften.
LeitungIhre Vorgesetzten
ErlaubnisVerleiherlaubnis der Bundesagentur für Arbeit
Meldungdurch den Verleiher (§ 18 Abs. 3 AEntG, § 17b AÜG)
Einsatz innerhalb Ihrer Unternehmensgruppe
Eine Schwestergesellschaft im Ausland schickt eigene Beschäftigte an Ihren Standort.
Leitungje nach Absprache in der Gruppe
Erlaubnisnicht nötig, wenn niemand zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG)
Meldungje nach Ausgestaltung
Eine Zollmeldung verlangt das Gesetz nur in bestimmten Wirtschaftszweigen (§ 18 AEntG, § 16 MiLoG). Dazu zählen etwa Bau, Hotels und Gaststätten sowie die Fleischwirtschaft. Baubetrieben hilft die Konzernausnahme nicht weiter, gewerbliche Bauarbeiten bleiben für überlassene Kräfte grundsätzlich gesperrt (§ 1b AÜG).
Unterlagen
Unterlagen für Kontrollen in Deutschland bereithalten
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüft auch Einsätze ausländischer Betriebe. Der ausländische Arbeitgeber muss die nötigen Unterlagen deshalb im Inland und in deutscher Sprache bereithalten (§ 19 Abs. 2 AEntG).
Arbeitszeiten Beginn, Ende und Dauer jedes Arbeitstags, spätestens sieben Tage danach aufgezeichnet
Arbeitsverträge oder gleichwertige Nachweise der wesentlichen Arbeitsbedingungen
Lohnabrechnungen für die Monate, in denen in Deutschland gearbeitet wird
Zahlungsnachweise als Beleg, dass der Lohn tatsächlich überwiesen wurde
A1-Bescheinigungen für jede Person, die an Ihrem Standort arbeitet
Auf Verlangen der Prüfer müssen die Unterlagen am Beschäftigungsort vorliegen, bei Bauleistungen auf der Baustelle. Fragen Sie den Partner vorab, wer sie bei einer Kontrolle auf Ihrem Gelände vorlegen kann. Wird das Team überlassen, muss in den betroffenen Branchen auch Ihr Betrieb als Entleiher die Arbeitszeiten aufzeichnen (§ 19 Abs. 1 AEntG, § 17 Abs. 1 MiLoG).
Arbeitsbedingungen
Deutsche Mindestbedingungen für entsandte Arbeitnehmer
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz nennt die Bereiche, in denen deutsches Recht für entsandte Arbeitnehmer Vorrang hat (§ 2 AEntG). Auch ein Arbeitsvertrag nach dem Recht des Sitzlandes darf diese Standards nicht unterschreiten.
Eine Entsendezulage darf nur auf den Lohn angerechnet werden, soweit sie keine Reise-, Unterkunfts- oder Verpflegungskosten erstattet. Ist das im Vertrag nicht getrennt geregelt, gilt die gesamte Zulage als Kostenersatz (§ 2b AEntG).
Ankunft
Ankunft entsandter Teams am Standort organisieren

- Zutritt Namensliste und Kennzeichen der Fahrzeuge vorab an die Pforte geben
- Einweisung Gefahren des Standorts mit Dolmetscher oder bebilderten Unterlagen erläutern
- Ansprechpartner Fester Kontakt Ihres Hauses für Wege, Schlüssel und Notfälle
- Ausweise In Branchen wie Bau, Logistik oder Gebäudereinigung müssen die Beschäftigten Pass oder Personalausweis bei sich tragen (§ 2a SchwarzArbG)
Auch wenn ein fremder Vorarbeiter das Team führt, kennen Sie die Risiken Ihres Geländes am besten. Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Sie sich vergewissern, dass diese Hinweise beim Team angekommen sind (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Bei Überlassung tragen Sie die Pflichten des Arbeitsschutzes neben dem Verleiher selbst (§ 11 Abs. 6 AÜG).
Fristen
Fristen bei längeren Entsendungen nach Deutschland
Ab dem ersten Arbeitstag läuft für jedes Rechtsgebiet eine eigene Uhr. Für Ihren Einsatzplan ist meist Monat zwölf der erste Einschnitt.
12 Monate
Ab hier greift das deutsche Arbeitsrecht fast vollständig, über den Mindestkatalog hinaus (§ 13b AEntG).
18 Monate
Bis hierhin reicht der Aufschub, wenn der Arbeitgeber dem Zoll vor Ablauf der zwölf Monate Gründe mitteilt (§ 13b Abs. 2 AEntG).
24 Monate
Wird mit mehr Zeit gerechnet, scheidet die übliche A1-Bescheinigung von Anfang an aus (Art. 12 VO 883/2004).
Tauscht der Partner Beschäftigte auf derselben Stelle aus, zählt die Zeit der Vorgänger mit (§ 13c Abs. 7 AEntG). Parallel läuft für überlassene Teams die Begrenzung der Überlassungsdauer je Person (§ 1 Abs. 1b AÜG).
Herkunft
Was Firmensitz und Pass bei Entsendungen aus Polen ändern
Zwei Fragen bestimmen den Aufwand vor dem Start. Wo sitzt die Firma, und welchen Pass haben ihre Beschäftigten? Aus Sitz und Pass ergeben sich drei Fälle, etwa für eine Firma aus Polen mit ukrainischem Team.
Firma aus Polen oder einem anderen EU-Staat, Beschäftigte mit EU-Pass
Im Mittelpunkt stehen A1-Bescheinigungen, Mindestbedingungen und eine mögliche Meldung beim Zoll.
Firma aus der EU, Beschäftigte aus Drittstaaten
Jede Person braucht in der Regel einen deutschen Aufenthaltstitel. Ist sie bei der Firma legal angestellt, entfällt meist die Zustimmung der Bundesagentur (§ 21 BeschV).
Firma mit Sitz außerhalb von EU und EWR
Ohne Dienstleistungsfreiheit entscheidet das deutsche Aufenthaltsrecht über jeden Einsatz. Eine deutsche Verleiherlaubnis erhalten solche Firmen nicht (§ 3 Abs. 2 AÜG).
Entsandte Teams für Pflegeheime und Kliniken gehören nicht zu unserem Angebot. Für Pflegebetriebe leiten wir nur Anfragen zu Leiharbeit oder Festanstellung weiter.
Anfrage
Eckdaten für Ihre Entsendung zusammenstellen
Notieren Sie vor allem, wer dem Team vor Ort Anweisungen geben soll. Ohne diese Angabe können Betriebe kein passendes Angebot machen.
Ihr Einsatz
TätigkeitAufgabe und benötigte Qualifikationen
EinsatzortBundesland oder PLZ, Art des Geländes
ZeitraumStartwoche, geplantes Ende, mögliche Reservewochen
LeitungIhre Vorgesetzten oder ein Vorarbeiter des Partners
KontaktAnsprechperson in Ihrem Unternehmen
