Arbeitnehmerüberlassung für Betriebe
Personalüberlassung für Ihr Unternehmen
Arbeitnehmerüberlassung mit geklärten Zuständigkeiten
Bei der Personalüberlassung arbeiten Beschäftigte eines Verleihers für eine begrenzte Zeit in Ihrem Betrieb. Drei Beteiligte teilen sich die Pflichten, und jede Rolle ist gesetzlich festgelegt.
Unser Service nimmt Ihre Anfrage auf und gibt sie mit Ihrer Einwilligung an Verleiher weiter, die zu Tätigkeit und Einsatzort passen. Wir überlassen selbst kein Personal und vermitteln keine Arbeitsverträge. Den Überlassungsvertrag schließen Sie direkt mit dem Verleiher Ihrer Wahl.
Bedarf
Personalüberlassung am konkreten Bedarf ausrichten
Am Anfang steht keine Personenzahl, sondern eine Aufgabe. Ein Verleiher kann nur dann passende Kräfte vorschlagen, wenn er weiß, was am ersten Tag zu tun ist. Sechs Eckdaten reichen für eine erste Einschätzung.
Tätigkeit
Was genau erledigt die Kraft an ihrem Arbeitsplatz?
Personen
Wie viele Kräfte brauchen Sie ab welchem Datum?
Nachweise
Welche Ausbildung, Scheine oder Prüfungen sind Pflicht?
Einsatzort
Wo liegt der Betrieb und wie gut ist er erreichbar?
Schichten
Früh, spät, nachts oder am Wochenende?
Dauer
Für einige Wochen oder über mehrere Monate?
Mit diesen Angaben lässt sich auch prüfen, ob Arbeitnehmerüberlassung überhaupt das richtige Modell ist. Wird dieselbe Kraft voraussichtlich länger als 18 Monate gebraucht, passt Überlassung nur mit tariflicher Abweichung.
Begriffe
Arbeitnehmerüberlassung und Zeitarbeit richtig einordnen
Die Bundesagentur für Arbeit verwendet Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit und Leiharbeit gleichbedeutend. In Angeboten von Personaldienstleistern kommen Personalleasing und Personalüberlassung hinzu. Rechtlich zählt, wie der Einsatz tatsächlich organisiert ist.
Arbeitnehmerüberlassung
- Zeitarbeit
- Leiharbeit
- Personalleasing
- Personalüberlassung
Nicht verwechseln mit Personalvermittlung
Dort wird die Person bei Ihnen fest angestellt. Der Vermittler sucht Bewerber und stellt sie Ihnen vor.
Nicht verwechseln mit Werkvertrag
Dort leitet der Auftragnehmer seine Leute selbst und schuldet ein Ergebnis. Ihre Vorgesetzten geben keine Arbeitsanweisungen.
Einsatzprofil
Einsatzprofil vor der Personalauswahl festlegen
Ein Einsatzprofil beschreibt den Arbeitsplatz so, dass ein Verleiher gezielt suchen kann. Je nach Branche gehören andere Punkte hinein.

- Arbeitsschritte und eingesetzte Maschinen oder Werkzeuge
- Erforderliche Sicherheitsunterweisungen und Schutzausrüstung
- Nötige Deutschkenntnisse für Absprachen am Arbeitsplatz
- Ansprechperson im Betrieb, die einarbeitet und Fragen beantwortet
- Vergleichbare Stammkräfte und deren Arbeitsbedingungen
Die Bedingungen Ihrer Stammkräfte bestimmen mit, was der Verleiher der Leiharbeitskraft zahlen muss. Der Verleiher muss wissen, welche Bedingungen bei Ihnen für eine vergleichbare Tätigkeit gelten. Diese Angaben gehören später auch in den Überlassungsvertrag.
Zuständigkeiten
Verleiher, Entleiher und Leiharbeitskraft unterscheiden
Rechtlich bleibt der Verleiher Arbeitgeber. Im Einsatz arbeitet die Kraft aber nach den Anweisungen Ihres Betriebs und ist in Ihre Abläufe eingebunden. Aus dieser Aufteilung ergeben sich unterschiedliche Pflichten.
Verleiher
- Besitzt die Erlaubnis nach § 1 AÜG
- Schließt den Arbeitsvertrag und zahlt den Lohn
- Führt Sozialabgaben ab und gewährt Urlaub
Ihr Betrieb als Entleiher
- Plant Schichten und erteilt Arbeitsanweisungen
- Unterweist zu den Gefahren am Arbeitsplatz
- Nennt die Bedingungen vergleichbarer Stammkräfte
Leiharbeitskraft
- Arbeitet nach Ihren Vorgaben im Team mit
- Hat grundsätzlich Anspruch auf gleiche wesentliche Arbeitsbedingungen
- Hat grundsätzlich gleichen Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen wie vergleichbare Stammkräfte
Den Zugang zu Kantine, Kinderbetreuung oder Werkbus regelt § 13b AÜG.
EU und Osteuropa
Personal aus Polen und Osteuropa einsetzen
Für Arbeitnehmerüberlassung aus Osteuropa gibt es kein Sonderrecht. Polnische, rumänische oder bulgarische Leiharbeitskräfte genießen als EU-Bürger volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Gleichstellung, Höchstdauer und Vertragspflichten richten sich bei ihnen ebenso nach dem AÜG.
Verleiher aus dem EU-Ausland
Ein Personaldienstleister aus Polen oder Rumänien darf Arbeitskräfte nur mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an deutsche Betriebe überlassen. Betriebsstätten außerhalb von EU und EWR schließen eine Erlaubnis dagegen aus (§ 3 Abs. 2 AÜG).
Kräfte aus Drittstaaten
Überlassen werden darf nur, wer einen Titel besitzt, der die Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur erlaubt (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Ein Aufenthalt in Polen ändert daran nichts.
Schickt ein Verleiher aus dem EU-Ausland eigene Beschäftigte nach Deutschland, zeigt die A1-Bescheinigung nur, in welchem Staat sie sozialversichert sind. Fehlt die Bescheinigung, kann deutsches Sozialversicherungsrecht gelten. Zahlt der Verleiher die Beiträge nicht, haftet Ihr Betrieb dafür wie ein Bürge (§ 28e Abs. 2 SGB IV). Wer Unterkunft, Anreise und Arbeitskleidung übernimmt, sollte vor dem Start schriftlich feststehen.
Vor dem Start
Erlaubnis, Vertrag und Unterweisung vor dem Start prüfen
Bevor die erste Kraft im Betrieb steht, sind einige Schritte zwingend. Fehlen Erlaubnis oder die Bezeichnung im Vertrag, kann ein Arbeitsverhältnis mit Ihrem Betrieb entstehen (§§ 9, 10 AÜG).
Erlaubnis einsehen
Lassen Sie sich die Erlaubnis der Bundesagentur vorlegen. Im Vertrag muss der Verleiher erklären, dass er sie besitzt.
Vertrag in Textform schließen
Der Überlassungsvertrag braucht Textform (§ 12 Abs. 1 AÜG). Statt eigenhändiger Unterschrift genügt eine lesbare Erklärung mit Namen des Erklärenden auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail.
Überlassung ausdrücklich bezeichnen
Im Vertragstext muss der Einsatz ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung ausgewiesen sein. Vor dem Einsatz muss jede Person unter Bezug auf diesen Vertrag konkret benannt werden.
Arbeitsbedingungen mitteilen
Im Vertrag beschreiben Sie die vorgesehene Tätigkeit, die nötige Qualifikation und die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammkräfte samt Entgelt.
Am ersten Tag unterweisen
Vor Arbeitsbeginn erklärt Ihr Betrieb die Gefahren am Platz und die nötige Schutzausrüstung (§ 11 Abs. 6 AÜG).
Grenzen
Grenzen des Einsatzes früh erkennen
Nicht jede Tätigkeit lässt sich über Zeitarbeit besetzen. Einige Branchen haben eigene Verbote, und auch die Dauer ist begrenzt. Wer das vorab prüft, spart sich eine Anfrage ohne Ergebnis.
Baugewerbe
Gewerbliche Arbeiten in Baubetrieben dürfen nach § 1b AÜG grundsätzlich nicht mit Leiharbeitskräften besetzt werden. Solche Einsätze gehören nicht zu den Anfragen, die unser Service weitergibt.
Fleischwirtschaft
Bei Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung schließt § 6a GSA Fleisch Fremdpersonal weitgehend aus. Für bestimmte Handwerksbetriebe gelten Ausnahmen.
Streik
Ist Ihr Betrieb unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen, dürfen Leiharbeitskräfte grundsätzlich nicht tätig werden. Erlaubt bleibt nur ein Einsatz, der keine Aufgaben Streikender übernimmt (§ 11 Abs. 5 AÜG).
Höchstdauer
Ohne abweichenden Tarifvertrag Ihrer Branche darf dieselbe Person höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate in Ihrem Unternehmen eingesetzt werden. Einsätze über andere Verleiher zählen mit, wenn dazwischen höchstens drei Monate liegen (§ 1 Abs. 1b AÜG).
Leiharbeitskräften steht grundsätzlich das Entgelt vergleichbarer Stammkräfte zu. Wendet der Verleiher einen Tarifvertrag der Zeitarbeit an, darf der Lohn anfangs niedriger sein. Diese Abweichung endet nach neun Monaten, mit stufenweisen Branchenzuschlägen spätestens nach 15 Monaten (§ 8 Abs. 4 AÜG).
Anfrage
Anfrage stellen und Angebote von Verleihern prüfen
Eine Anfrage muss nicht vollständig sein. Wichtig ist, dass Tätigkeit, Ort und Zeitraum erkennbar sind. Rückfragen klärt der Verleiher direkt mit Ihnen.
Das hilft bei der Einschätzung
- Anlass wie Auftragsspitze, Krankheitsvertretung oder Projekt
- Tarifbindung Ihres Betriebs
- Gewünschter Termin für ein erstes Gespräch
Das klärt sich im Angebot
- Verrechnungssatz und Zuschläge
- Regelung bei Krankheit oder Ausfall
- Übernahme einer Kraft in Ihr Stammteam
