Teilleistungen in der Auftragskette
Subunternehmer-Vermittlung,
wenn Sie einen Auftragsteil weitergeben
Ihr Betrieb hat den Zuschlag erhalten, ein Gewerk daraus soll aber ein anderer Fachbetrieb ausführen. Dessen Vorarbeiter leitet diese Arbeiten. Ihrem Kunden schulden Sie das Gesamtergebnis weiterhin selbst.
HauptauftragTeilleistungPartnerbetrieb
Auftragskette
Die Auftragskette vom Kunden bis zum Subunternehmer
Zwischen Ihrem Kunden und dem ausführenden Partner bestehen zwei getrennte Verträge. Ihr Betrieb ist an beiden beteiligt, der Partner nur am zweiten. Die VOB/B nennt diesen Betrieb Nachunternehmer.
Ihr Kunde
Bauherr oder Auftraggeber
Ihr Betrieb
Hauptauftragnehmer
Subunternehmer
führt den Teil aus
Weitere Betriebe
falls der Partner selbst vergibt
Vergibt Ihr Partner seinerseits Arbeiten, stehen am Ende Monteure auf Ihrer Baustelle, die Sie nie angefragt haben.
Unser Service bleibt außerhalb dieser Kette. Bei der Subunternehmer-Vermittlung ordnen wir Ihre Projektanfrage Betrieben aus dem jeweiligen Gewerk zu, sobald Sie der Weitergabe zugestimmt haben. Angebot und Vertrag kommen direkt vom Partner.
Vertragsart
Werkvertrag oder Dienstvertrag mit dem Subunternehmer schließen
Das Wort Subunternehmer beschreibt eine Position in der Kette. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus der vereinbarten Leistung und aus der gelebten Praxis auf der Baustelle.
Worauf richtet sich der Auftrag an den Partner?
Ein abnahmefähiger Abschnitt
Werkvertrag (§ 631 BGB)
Etwa die Verkabelung einer Schaltanlage oder die Beschichtung eines Hallenbodens. Mehr zum Ablauf eines Werkvertrags mit Abnahme.
Eine laufende Tätigkeit
Dienstvertrag (§ 611 BGB)
Etwa ein Bereitschaftsdienst während eines Anlagenstillstands, ohne festgelegtes Endergebnis.
Eingliederung in Ihre eigenen Kolonnen
Arbeitnehmerüberlassung
Das ist kein Subunternehmereinsatz im eigentlichen Sinn. Der Partner braucht dafür eine Erlaubnis nach dem AÜG. Ist Ihr Betrieb ein Baubetrieb, schließt § 1b AÜG diesen Weg für gewerbliche Arbeiten grundsätzlich aus.
Gilt in Ihrem eigenen Auftrag die VOB/B, ist für die Weitergabe grundsätzlich die schriftliche Zustimmung Ihres Auftraggebers nötig (§ 4 Abs. 8 VOB/B). Klären Sie das, bevor Sie Angebote einholen.
Leistungsgrenzen
Nahtstellen im Gewerk schriftlich zuordnen
Mehrkosten entstehen oft bei Kleinigkeiten, die keiner der beiden Betriebe eingeplant hat. Ordnen Sie jede Nahtstelle vorab einer Seite zu.
Beispiel aus einer Rohrleitungsmontage
Rohre und Formteile bestellen Sie selbst
MaterialBefestigungen und Kleinteile bringt der Partner mit
Das Fundament ist ausgehärtet und vermessen
VorleistungMontagebeginn erst nach der Vermessung
Druckprobe gemeinsam mit Ihrem Kunden
PrüfungSchweißnahtprotokolle liegen zur Druckprobe bereit
Den Sammelplatz für Abfälle auf dem Gelände benennen Sie
EntsorgungVerschnitt und Verpackung räumt der Partner selbst ab
Jedes Gewerk hat eigene Nahtstellen. Nehmen Sie die Aufteilung als Anlage in den Vertrag auf. Bei späteren Streitfragen haben dann beide Seiten dieselbe Grundlage.
Hauptvertrag
Zusagen aus dem Hauptvertrag im Subunternehmervertrag spiegeln
Jede Zusage an Ihren Kunden braucht ein Gegenstück im Subunternehmervertrag. Fehlt es, tragen Sie das Risiko für diese Teilleistung allein.
Fester Endtermin gegenüber Ihrem Kunden
Zwischentermin mit Puffer vor Ihrem eigenen Termin
Vertragsstrafe bei Verzug
Eigene, angemessen begrenzte Vertragsstrafe für den Leistungsteil des Partners
Qualitäts- und Dokumentationsvorgaben Ihres Kunden
Dieselben Vorgaben als Anlage zum Subunternehmervertrag
Sicherheitsregeln und Zugangsbedingungen auf dem Gelände
Weitergabe an das Team des Partners vor dem ersten Arbeitstag
Abnahme durch Ihren Kunden
Abnahme der Teilleistung zeitlich darauf abgestimmt
Besonders heikel ist die Abnahme. Wird die Teilleistung früher abgenommen als Ihr Gesamtwerk, verjähren Ihre Ansprüche gegen den Partner vor denen Ihres Kunden gegen Sie (§ 634a Abs. 2 BGB). Sprechen Sie dieses Zeitfenster schon bei der Vertragsgestaltung an.
Auswahl
Partnerbetriebe mit dem Maßstab Ihres Kunden bewerten
Ein guter Maßstab ist die Prüfung, der Ihr Kunde Ihren eigenen Betrieb unterzieht. Was er von Ihnen verlangt, können Sie auch vom Subunternehmer erwarten.
Referenzen
Abgeschlossene Abschnitte ähnlicher Größe, möglichst mit Kontakt zum damaligen Auftraggeber
Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Von Krankenkasse, Berufsgenossenschaft und Finanzamt, bei Bauleistungen gegebenenfalls auch von der SOKA-BAU
Präqualifikation
Ein Eintrag in der PQ-Liste ist keine Pflicht. Ab 275.000 Euro Bauleistungen am Bauwerk haften Baubetriebe für Sozialbeiträge des Partners (§ 28e SGB IV). Eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse lässt diese Haftung in der Regel entfallen.
Auslastung
Welche anderen Projekte laufen beim Partner parallel zu Ihrem Termin?
Nachweise fordern Sie direkt beim Partner an. Unser Service sichtet keine Bescheinigungen.
Haftung
Haftung gegenüber Ihrem Kunden und in der Lohnkette
Auch nach der Vergabe können drei Gruppen Ansprüche gegen Ihren Betrieb richten.
Ihr Auftraggeber
Mängel im Teil des Partners sind gegenüber Ihrem Kunden Mängel Ihres Werks. Ein Verschulden des Partners wird Ihnen wie eigenes zugerechnet (§ 278 BGB).
Dritte auf der Baustelle
Ein selbstständiger Partnerbetrieb ist in der Regel kein Verrichtungsgehilfe nach § 831 BGB, weil er nicht nach Ihren Weisungen arbeitet. Ihre eigenen Verkehrssicherungspflichten auf der Baustelle bleiben trotzdem bestehen.
Beschäftigte des Partners
Zahlt der Partner seinen Monteuren den Mindestlohn nicht, können sie den Nettobetrag direkt von Ihrem Betrieb verlangen (§ 13 MiLoG). Sie müssen dafür nicht zuerst gegen ihren Arbeitgeber vorgehen. Das gilt auch für Beschäftigte weiterer Nachunternehmer und eingesetzter Verleiher sowie für Branchenmindestlöhne (§ 14 AEntG).
Nach dem Bundesarbeitsgericht trifft diese Haftung Betriebe, die eine eigene Vertragspflicht gegenüber ihrem Kunden weitergeben. Als Hauptauftragnehmer gehören Sie in der Regel dazu. Eine Freistellungsklausel verschafft Ihnen nur einen Rückgriff auf den Partner. Die Ansprüche der Monteure und Ihres Kunden bleiben davon unberührt.
Ausland
Grenzüberschreitende Subunternehmerverträge mit Betrieben aus Osteuropa
Hat Ihr Partnerbetrieb seinen Sitz in Polen, Ungarn oder Bulgarien, gilt ohne Rechtswahl häufig das Recht seines Landes (Art. 4 Rom-I-Verordnung). Rechtswahl, Gerichtsstand, Sprache und Sicherheiten gehören deshalb in den schriftlichen Vertrag.
Anwendbares Recht
Unternehmen können vereinbaren, dass deutsches Recht gilt (Art. 3 Rom-I-Verordnung). Für Arbeit in Deutschland gilt der Mindestlohn unabhängig davon, welches Recht im Vertrag steht.
Gerichtsstand
Einen Gerichtsstand in Deutschland können Sie vereinbaren (Art. 25 Brüssel-Ia-Verordnung). In EU-Staaten wird ein deutsches Urteil ohne zusätzliches Anerkennungsverfahren vollstreckt. Bei Partnern außerhalb der EU sollten Sie die Vollstreckung vorher prüfen lassen.
Vertragssprache
Legen Sie fest, welche Sprachfassung bei Abweichungen gilt. Technische Anlagen sollten in beiden Sprachen vorliegen.
Sicherheiten
Eine Gewährleistungsbürgschaft oder ein vereinbarter Einbehalt sichert Mängelansprüche, falls der Betrieb nach dem Projekt schwer erreichbar ist.
Für entsandte Monteure braucht der Partner A1-Bescheinigungen und je nach Branche eine Meldung bei der Zollverwaltung (§ 16 MiLoG, § 18 AEntG). Bei Drittstaatsangehörigen kommen weitere Papiere hinzu. Lassen Sie sich diese Unterlagen zusammen mit der Teamliste schicken.
Anfrage
Subunternehmer mit einer Projektanfrage erreichen
Partnerbetriebe kalkulieren anders, je nachdem, ob sie für einen Bauherrn oder für einen anderen Fachbetrieb arbeiten. Deshalb steht Ihre Stellung in der Kette am Anfang.
- Ihre Stellung Hauptauftragnehmer, Generalübernehmer oder ausführender Fachbetrieb
- Leistungsteil Gewerk, Leistungsverzeichnis oder Aufmaß
- Termine Baubeginn, Zwischentermine und Endtermin aus Ihrem Hauptvertrag
- Standort Stadt oder Landkreis des Projekts
- Kontakt Projektleitung mit Telefonnummer
