Personalvermittlung

Direkte Einstellung statt Überlassung

Personalvermittler für Unternehmen,
die dauerhaft selbst einstellen

Ein Personalvermittler sucht Bewerberinnen und Bewerber für Ihre offene Stelle. Wen Sie auswählen, stellen Sie direkt ein, mit eigenem Arbeitsvertrag und ohne zwischengeschalteten Arbeitgeber.

Stelle zur Vermittlung melden

Eine Personalleiterin führt in einem hellen Besprechungsraum ein Vorstellungsgespräch mit einem Bewerber.
Arbeitsvertrag mit Ihrem Unternehmen

So arbeitet unser Service

Bewerber suchen wir nicht selbst und führen auch keine Vorstellungsgespräche. Personalvermittler aus Ihrer Branche und Region erhalten Ihre Suchanfrage nur, wenn Sie zustimmen. Leistung und Honorar vereinbaren Sie mit dem Vermittler. Den Arbeitsvertrag schließen Sie mit der neuen Kraft.

Bedarf

Personalvermittler für den dauerhaften Personalbedarf

Mit Personalvermittlung planen Sie für Jahre und nicht für eine Saison. Die neue Kraft gehört von Anfang an zu Ihrer Stammbelegschaft. Typisch sind drei Anlässe.

01

Nachfolge

Eine erfahrene Kraft geht in Rente, und ihr Wissen soll im Haus bleiben.

02

Wachstum

Ein neuer Auftrag oder eine zusätzliche Linie braucht dauerhaft mehr Personal.

03

Schwer besetzbare Profile

Eigene Stellenanzeigen bringen über Monate keine passenden Bewerbungen.

Für Fach- und Hilfskräfte gilt dasselbe Grundprinzip. Bei Fachkräften steht die Prüfung von Abschlüssen stärker im Vordergrund, bei Hilfskräften die Verfügbarkeit für Schichten.

Abgrenzung

Direkte Einstellung von Zeitarbeit unterscheiden

Direktvermittlung und Zeitarbeit werden oft in einem Atemzug genannt. Rechtlich trennt sie vor allem die Frage, wer Arbeitgeber ist und wofür Sie bezahlen.

PersonalvermittlungZeitarbeit
Ihr UnternehmenArbeitgeberder Verleiher
Honorar an den Vermittler, Lohn zahlen Sie selbstBezahlungStundensatz an den Verleiher, der den Lohn zahlt
unbefristet oder befristet nach Ihrem ArbeitsvertragDauervorübergehender Einsatz
Sie wählen aus vorgestellten ProfilenAuswahlder Verleiher benennt die Kraft

Werk- und Dienstverträge folgen einer anderen Logik. Die Fremdfirma schuldet dort eine Leistung und führt ihre Leute selbst.

Stellenprofil

Stellenprofil und Auswahlkriterien schriftlich festlegen

Ein klares Profil ist der Kern jeder Personalvermittlung für Unternehmen und spart beiden Seiten Zeit. Hilfreich ist die Trennung in Kriterien, ohne die eine Einstellung nicht in Frage kommt, und solche, die nur erwünscht sind.

Muss-Kriterien

  • Abschluss oder Berufserfahrung
  • Führerschein, Staplerschein oder Schweißprüfung
  • Deutsch für Arbeitsschutz und Absprachen
  • Bereitschaft zur Schichtarbeit

Wunsch-Kriterien

  • Erfahrung mit Ihren Maschinen oder Programmen
  • Weitere Sprachkenntnisse, etwa Englisch oder Polnisch
  • Wohnort in Pendelnähe
  • Frühester Starttermin

Vermerken Sie auch Gehaltsrahmen, Arbeitszeitmodell und Probezeit. Ohne diese Angaben kann ein Vermittler Bewerbern keine verlässliche Auskunft geben. Auswahlkriterien müssen sich an der Tätigkeit orientieren, nicht an Alter, Geschlecht oder ethnischer Herkunft (AGG).

Ablauf

Von der Suche zur Entscheidung im Unternehmen

Wie ein Vermittler sucht und vorauswählt, legt sein Angebot fest. Die Entscheidung über eine Einstellung trifft immer Ihr Betrieb.

SucheAnzeigen, Netzwerke und eigene Kontakte des Vermittlers
VorauswahlAbgleich mit den Muss-Kriterien und erste Telefonate
ProfileLebensläufe gehen erst nach Zustimmung der Bewerber an Sie
GesprächeVorstellung bei Ihnen, vor Ort oder per Video
VertragIhr Arbeitsvertrag mit der ausgewählten Person

Bewerberdaten darf der Vermittler nur verarbeiten, soweit es für die Vermittlung nötig ist. Personenbezogene Angaben darf er nur mit Einwilligung der Person erheben und weitergeben (§ 298 SGB III).

Ausland

Personal aus dem Ausland über Vermittler einstellen

Personalvermittlung aus dem Ausland betrifft oft Bewerber aus Osteuropa. Bewerber aus Polen oder Rumänien stellen Sie wie deutsche Bewerber ein. Eine Arbeitserlaubnis brauchen sie nicht (§ 2 FreizügG/EU). Drittstaatsangehörige dürfen nur arbeiten, wenn ihr Aufenthaltstitel oder eine behördliche Erlaubnis die Beschäftigung gestattet.

Staatsangehörigkeit

Ob ein Aufenthaltstitel nötig ist, entscheidet die Staatsangehörigkeit. Eine Aufenthaltserlaubnis aus Polen oder Tschechien berechtigt in der Regel nicht zur Arbeit in Deutschland.

Aufenthaltstitel

Arbeitgeber prüfen bei Drittstaatsangehörigen, ob der Titel die Beschäftigung erlaubt. Eine Kopie bewahren sie für die Dauer der Beschäftigung auf (§ 4a Abs. 5 AufenthG).

Anerkennung

In reglementierten Berufen wie der Pflegefachkraft ist eine deutsche Erlaubnis oder Anerkennung nötig, bevor die Person in diesem Beruf arbeitet.

Information

Bei grenzüberschreitender Vermittlung informiert der Vermittler die Bewerber vor Abschluss des Arbeitsvertrags schriftlich, in einer Sprache, die sie verstehen (§ 299 SGB III).

Diese Information nennt unter anderem Arbeitgeber, Arbeitsort, Tätigkeit, Arbeitszeit, Lohn und Urlaub. Stimmen Sie die Angaben vorab mit dem Vermittler ab, damit sie Ihrem späteren Arbeitsvertrag entsprechen. Für Gesundheits- und Pflegeberufe gibt es eine Ausnahme. Aus den Staaten der Anlage zu § 38 BeschV ist allein die Bundesagentur für Arbeit für Anwerbung und Vermittlung zuständig. Private Vermittler sind dort ausgeschlossen.

Honorar

Leistungen und Honorar der Personalvermittlung im Vertrag festhalten

Das Honorar hängt vom gesuchten Profil, vom Suchaufwand und von der Region ab. Vergleichbar werden Angebote erst, wenn vier Punkte in jedem Angebot eindeutig geregelt sind.

Leistungen

Suche, Vorauswahl, Interviews, Prüfung von Unterlagen

Berechnung

Pauschale oder Prozentsatz vom Bruttojahresgehalt, mit Festlegung, ob Prämien mitzählen

Fälligkeit

Bei Unterschrift des Arbeitsvertrags, bei Arbeitsbeginn oder in Raten

Frühes Ausscheiden

Was gilt, wenn die Kraft in der Probezeit wieder geht

Für Bewerber gelten eigene Regeln. Verlangt ein Vermittler von Bewerbern eine Vergütung, darf sie in der Regel 2 000 Euro inklusive Umsatzsteuer nicht übersteigen. Fällig wird sie erst nach erfolgreicher Vermittlung (§ 296 SGB III).

Vor dem Start

Unterlagen und Rahmenbedingungen vor dem Arbeitsbeginn klären

Rund um den Arbeitsbeginn erledigen Sie als Arbeitgeber einige Pflichten. Weitere Schritte hängen von Staatsangehörigkeit und Beruf der neuen Kraft ab oder sind freiwillig.

Für alle
  • Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz
  • Anmeldung zur Sozialversicherung
  • Unterweisung zum Arbeitsschutz bei der Einstellung (§ 12 ArbSchG)
Je nach Fall
  • Kopie des Aufenthaltstitels bei Drittstaatsangehörigen
  • Anerkennungsbescheid oder Berufserlaubnis in reglementierten Berufen
  • Unterkunft und Anreise, wenn Sie dabei unterstützen wollen

Anfrage

Personalbedarf für die direkte Einstellung übermitteln

Damit Vermittler Ihre Suchanfrage einordnen können, reichen wenige Angaben zur Stelle. Unterlagen von Bewerbern brauchen wir dafür nicht.

Ihre Suchanfrage
Position und AufgabenZahl der StellenEinsatzortGehaltsrahmenGewünschter StartterminMuss-Kriterien

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